20th Februar 2010

Tipps zum Verhalten bei der Begegnung mit Jägern

Tipps zum Verhalten bei der Begegnung mit Jägern

Bitte helfen Sie mit, den alltäglichen Jagdterror zu verringern. Viele Einzelaktivitäten, wie oben aufgeführt, müssen dazu beitragen. Denn Jäger verstoßen sehr oft stillschweigend und unbemerkt gegen geltendes Recht. Sie können mit dazu beitragen, dass Jäger bei der Jagdausübung sich genauso an Recht und Ordnung halten müssen, wie jeder andere Bürger in jedem anderen Lebensbereich. Nur so können wir das Leben der herrlichen Wildtiere vor der Freizeit und Vergnügungsjagd schützen.

Ist es Ihnen auch schon passiert, dass Sie von einem Jäger bei Ihren Spaziergängen in Wald und Flur angesprochen wurden, irgend ein Verhalten zu unterlassen bzw. als Hundebesitzer mit dem Abschuss des Tieres bedroht wurden?

Folgende grundlegende Sachverhalte sollten Sie für derartige Begegnungen kennen, wobei die Ausführungen sich auf die Gesetze in Rheinland-Pfalz beziehen und es Abweichungen in anderen Bundesländern geben kann, die in der Regel allerdings minimal sind.

Waldspaziergänger und Hundebesitzer

Nach dem Landeswaldgesetz § 22,1 darf jeder Bürger zu jeder Zeit den Wald überall zum Zwecke der Erholung betreten. (Ausnahmen: Naturschutzgebiete haben Sonderregelungen).
Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, wie auch kahlgeschlagene und verlichtete Grundflächen. Dazu gehören auch Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren
Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

Nach dem Landesjagdgesetz § 29, 1 und 3 ist der weisungsbefugte Personenkreis sehr eng gefasst und betrifft nur Förster, Berufsjäger und bestätigte Jagdaufseher! Die Befugnisse der Jagdschutzberechtigten regelt eindeutig § 30 des Landesjagdgesetzes.

§ 29 Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher
(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchlaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.
(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der Obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die Untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.
§ 30 Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt:
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdliche Bestimmungen begehen, oder außerhalb der öffentlichen Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.

2. Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Herren, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus, angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie erkennbar vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

Fazit: Sie dürfen sich jederzeit und überall im Wald (Sonderregelungen gelten für Naturschutzgebiete und während einer Jagd, die für Sie aber erkennbar sein muss!) zum Zwecke der Erholung bewegen und müssen nur Anweisungen derjenigen Personen befolgen, die ein Jagdschutzabzeichen tragen, sowie eine Bestätigung der Unteren Jagdbehörde mit sich führen, dass sie zum Tragen des Abzeichens berechtigt sind und sich auf Verlangen vorher ausgewiesen haben. Allen anderen Personen müssen Sie nicht Folge leisten, im Gegenteil:

Aufforderungen von unberechtigten Personen stellen eine Nötigung oder sogar Amts-anmaßung dar! Solche Fälle sollten Sie unbedingt bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige bringen!

Wissenswertes zu Treibjagden

Beachten Sie bei Treibjagden in ihren Orten, dass die Warnschilder, die an den Straßen aufgestellt werden, die offiziellen Schilder der Straßenverkehrsordnung sein müssen. Selbstgefertigte und handgemalte Schilder sind nicht zulässig! Sollten Sie auf solche unzulässigen Warnhinweise treffen, schalten Sie bitte die Polizei ein.

Wenn Sie Treibjagden beobachten, sollten Sie immer mit Foto oder Filmapparat ausgerüstet sein, um Verkehrsgefährdungen und Personengefährdungen zu dokumentieren. Hilfreich sind auch mehrere Zeugen, zumal die Jäger bei Treibjagden meist in Gruppen von mehr als 10 Leuten agieren.

Im Umfeld solcher Jagden ist es immer angebracht, die parkenden Autos dahingehend zu überprüfen, ob Waffen in den Fahrzeugen zurückgelassen wurden. Sollte so etwas vorkommen, bitte sofort die Polizei rufen.

Fütterung und Kirren

Fütterungen sind grundsätzlich verboten. Lediglich das sogenannte „Kirren“, also das anlocken von Wild zum Erlegen, ist an genehmigten Kirrplätzen mit maximal 1 Liter ausgebrachtem Mais erlaubt. Das Kirrmaterial muss so ausgebracht sein, dass dieses nur für Schwarzwild zugänglich ist, also z.B. abgedeckt mit einem Stein in einer Erdmulde. Sollten Sie offen ausgelegtes Futter in größeren Mengen als diesen besagten Liter finden, handelt es sich um unerlaubte Fütterungen. Zeigen Sie diese bei der unteren Jagdbehörde an.

Luderauslagen, also die Ausbringung von Kadaverteilen zur Anlockung von Füchsen, muss grundsätzlich in sogenannten Luderrohren geschehen, die für anderes Wild nicht zugänglich sind. Offene Luderauslagen fördern die Ausbreitung von Seuchen wie z.B. die Schweinepest und sollten daher beim zuständigen Veterinäramt umgehend angezeigt werden.

Sonstiges

Halten Sie im Wald immer die Augen offen und achten Sie speziell auf folgende Sachverhalte, die Sie am besten durch beweiskräftige Fotos und Ortsangaben dokumentieren sollten.

Ein Jäger, der sich nicht unmittelbar auf der Jagd befindet, muss das Gewehr immer abgeknickt tragen. Es ist nicht statthaft, mit gespannter Waffe sich außerhalb der Jagd zu bewegen.

Finden Sie Fallen, sollten Sie grundsätzlich die untere Jagdbehörde Ihres Kreises einschalten, da für die Aufstellung von Fallen eine besondere Genehmigung vorliegen muss. Offene Schlagfallen sind grundsätzlich verboten. Solche Fallen sind allenfalls in sogenannten „Fallenbunkern“ erlaubt, durch die eine Gefährdung von Spaziergängern ausgeschlossen werden kann.

Finden Sie alte und zusammengebrochene Hochsitze oder Müllablagerungen an Hochsitzen, sollten Sie die Naturschutzbehörde verständigen. Der Revierinhaber ist zur kurzfristigen Beseitigung verpflichtet.

In Rheinland-Pfalz ist die Größe eines Hochsitzes auf 4 Quadratmeter Grundfläche begrenzt. Für größere Hochsitze bedarf es einer Baugenehmigung nach der Landesbauordnung!

Und im übrigen …

Jäger, die Wildbret zum Verkauf anbieten, können dies nur im Rahmen eines Gewerbes tun. Wie jedes Gewerbe unterliegt auch dieses der Steuerpflicht. Weit verbreitet ist jedoch ein Verkauf „unter der Hand“. Dies ist ein Sachverhalt, der im Rahmen der allgemeinen Steuergerechtigkeit für die Finanzämter von Interesse ist.

Im Internet finden sich Angebote in Form von Internetshops von oder für Jäger, die wie jedes andere Internetangebot den Wettbewerbsgesetzen und den Gesetzen für Internethandel unterliegen. Die Gesetzgebung schreibt ein korrektes, vollständiges Impressum und die korrekte Auszeichnung von Preisen und Mengen vor. Unter www.wettbewerbszentrale.de können zum einen die entsprechenden Verordnungen und Gesetze eingesehen werden und auch Anzeigen vorgenommen werden.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss

Die fadenscheinige Rechtfertigung der Jagd besteht normalerweise darin, dass Wildschweine in die Städte und Dörfer vordringen würden, Gärten zerstören und die Bevölkerung gefährden. Diese Argumentation wird oftmals für die intensivierte Jagd herangezogen. Doch gerade bei Ansiedlungen am Waldrand sind häufig die Bewohner mit Schuld an den „Übergriffen“ der Wildschweine: Komposthäufen locken die Waldbewohner eben so an wie der gar nicht oder schlecht umzäunte Gemüsegarten.
Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, die Tiere von unerwünschten Plätzen fernzuhalten. Neben chemischen „Vergrämungsmitteln“ (z.B. Hukinol, Verkauf in Jagdgeschäften!) gibt es sanfte Methoden mit Menschenhaar (z.B,. beim Frisörgang mit nach Hause nehmen und an den geeigneten Plätzen verteilen) oder das Ausbringen von menschlichem Urin.

www.pro-iure-animalis.de

Tipps zum Verhalten bei der Begegnung mit Jägern

Samstag, Februar 20th, 2010, 16:19 | Allgemein | kommentieren | Trackback

7 Kommentare zu “Tipps zum Verhalten bei der Begegnung mit Jägern”

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  1. 1 20. Februar 2010, Jeannette schreibt:

    Liebe Martina,

    danke für diesen Beitrag und sehr interessant!
    Fazit für mich: beim nächsten Gassi oberhalb meines Gartens werde ich mich mit Kamera bewaffnen und Meldung erstatten!

    Habe mich die ganze Zeit schon gefragt, was man gegen das Auslegen von frischen Knochen in der Nähe einer wahrscheinlich unerlaubten und selbst gebastelten Fütterung tun kann und ich diese beinah regelmäßig meinen Hunden aus dem Maul zerren muss (ca. „50 m“ von der Zivilisation!). Manchmal liegen sie sogar auf den Wanderwegen und stinken fürchterlich, weil sie von Tieren herum geschleppt werden.
    Hoffentlich bringt meine Anzeige danach auch was.

    LG
    Jeannette

    Liebe Jeannette,

    ja mach das bitte, kannst mir dann bitte berichten ob der Sache wirklich nachgegangen wird usw.

    LG
    Martina

  2. 2 21. Februar 2010, Martini schreibt:

    Sehr geehrte Frau Szyszka,

    es mag Sie in den Augen der Gäste Ihres Internetauftritts durchaus ehren, dass Sie ‚die Jäger‘ als pauschalierte Personengruppe ‚gefressen‘ zu haben scheinen. Gleichwohl stellen Sie sich mit den von Ihnen dieser Gruppe unterstellten und kritisierten Verhaltensweisen auf eine Stufe, wenn Sie Ihre Besucher – unter Verweis auf Auszüge geltenden Rechts scheinbar abgesichert – zu zumindest fragwürdig und teils eindeutig rechtlich nicht abgesicherten Verhaltensweisen ihrerseits animieren. Dazu im Detail:

    Im von Ihnen zitierten LWaldG des Landes Rheinland-Pfalz steht – was Sie unterschlagen rsp. aus juristischer Unkenntnis oder mangelnder Sorgfalt unerwähnt lassen – auch (§ 22, Abs. 2), dass „Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört werden [dürfen]. Auf die Walderholung sowie die Nutzungsrechte anderer im Wald gegenseitige Rücksicht zu nehmen [ist].“

    Allein daraus ergibt sich die Unhaltbarkeit Ihrer Schlussfolgerung, „man dürfe sich jederzeit und überall zum Zwecke der Erholung im Wald bewegen…“ Zu der im von Ihnen in Ihrem Sinne eklektizistisch zitierten § 22 des LWaldG genannten Lebensgemeinschaft Wald gehören auch Wildtiere – und zwar ungeachtet der rechtlichen Unterscheidung in vom Bundes- und Landesjagdgesetz erfassten jagdbaren Arten oder anderen Wildtierarten – die durch freies Begehen ihrer Lebensräume empfindlich gestört werden! Nicht umsonst heißt es in § 37 (Bußgeldbestimmungen) des von Ihnen bemühten Gesetzes in Abs. 2 eindeutig: „Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig, wer entgegen § 22, Abs. 4, Satz 1 Nr. 5 oder 6 Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten oder forstbetriebliche Einrichtungen betritt.“ (§ 37, Abs. 2, 8).
    ‚Buchrauschen‘ und Dickungskomplexe – naturgemäß Einstände und ‚Kinderstuben‘ von Wildtieren gehören unstrittig zu den in den Bußgeldvorschriften genannten Naturverjüngungen rsp. Forstkulturen! Einsichtig, dass diese eben – anders als von Ihnen dargestellt – nicht von jedermann betreten werden dürfen; schon gar nicht mit freilaufenden Hunden, die sich nach den LandesHundeVerordnungen rsp. den Landeshundegesetzen der meisten Bundesländer im ‚Einwirkungsbereich‘ ihrer Halter befinden müssen, was aufgrund der Sichtbeschränkungen in aufgewachsenen Verjüngungen und erst recht in Dickungen schlicht unmöglich einzuhalten ist.

    Somit ergibt sich das von Ihnen behauptete freie Betretungsrecht jedermanns ‚überall im Wald‘ in keiner Weise, sondern wird durch ergänzende Vorschriften – nicht nur in den LWaldGn – deutlich eingeschränkt, im Grunde auf die lichten Flächen des Altholzes. Darüber hinaus gelten die hier erwähnten Beschränkungen für Reiter, Kutschen und andere Fahrzeuge ohnehin in den meisten Bundesländern auch für Fußgänger bereits in als Landschaftsschutzgebieten ausgewiesenen Bereichen, und nicht erst, wie von Ihnen behauptet, in den auf die Gesamtflächen bezogen, wesentlich geringeren als Naturschutzgebieten ausgewiesenen Flächen. Überall dort gilt das ‚Wegegebot‘, frei laufende Hunde sind dort ohnehin daran gebunden.

    Damit bin ich noch nicht einmal auf die ‚gegenseitige Rücksichtnahme‘ des Gesetzes gegenüber den ‚Nutzungsrechten anderer im Wald‘ (s. o.) eingegangen. Zu diesen sogar juristisch sehr deutlich definierten und abgesicherten Rechten gehört auch das im BundesJagdGesetz (BJG) definierte Recht der Jagdausübung, das dort u. a. als das Recht zum ‚Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen oder Fangen (‚ANEF-Formel) definiert ist.
    Mithin würde das von Ihnen propagierte freie sich überall!!! im Wald bewegen nicht nur einen ordnungswidrigen Verstoß gegen das von Ihnen bemühte LWaldG bedeutet, sondern würde die im BJG abgesicherten Rechtsgüter des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten (JAB) stören rsp. gegen sie verstoßen. Abgesehen davon regelt das BJG grundsätzlich, dass der jeweilige JAB zunächst der Jagdschutzberechtigte ist. Zwar kann er sich grundsätzlich eigener Jagdaufseher als Hilfspersonen bedienen, die er aber nicht alle samt und sonders amtlich bestätigen lassen muss. Zusätzlich ergänzt wird die Funktion des Jagdschutzes von angestellten Berufsjägern und Forstbediensteten. Auch, wenn ehrenamtlichen Jagdaufsehern nicht die gleichen juristischen Kompetenzen zugewiesen sind, wie den amtlich bestätigten Jagdaufsehern (deren Bestätigung eben vom JAB zu veranlassen ist!) fällt nach BJG das primäre Jagdschutzrecht dem JAB zu – der damit selbstverständlich seinem eventuellen bestätigten Jagdaufseher gleichgestellt ist. Und der – wie jeder Ehrenamtler auch – selbstverständlich das Recht hat, jeden, der gegen die hier genannten Rechts- und Bußgeldvorschriften verstößt, auf sein rechtswidriges Verhalten aufmerksam zu machen und – auch unter Androhung juristisch abgesicherter Konsequenzen – zu einer Verhaltensänderung anhalten darf! Dazu gehört auch das Verfolgen zum nächsten Parkplatz oder Haus zur Feststellung eines Wohnsitzes oder einer KfZ-Zulassung und die anschließende Anzeige. Und dazu gehört – bei eindeutig definiertem Tierverhalten – auch der Abschuss wildernder Hunde oder Katzen, denen ich hier aber gar nicht weiter das Wort reden will.

    Im übrigen gibt es aber noch den wesentlich grundsätzlicher und weiter gefassten Bereich der Persönlichkeitsrechte. Dazu gehört auch das ‚Recht am eigenen Bild‘. Die Ihrerseits hier veröffentlichte Aufforderung, Jägern mit ‚Kameras bewaffnet‘ nachzustellen, berührt dieses Recht empfindlich. Abgesehen davon, dass Sie sich in Ihren weiteren Aufforderungen zur Beweissicherung vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverstöße von Jägern bei Ihren Onlinebesuchern zu genau jenen ‚Hilfssheriffs‘ aufschwingen, zu denen Sie – jedenfalls verlieren Sie darüber kein Wort – keine zuständige Behörde beauftragt oder irgend ein Recht ermächtigt hätte. Und Sie sich selbst und Ihren Lesern damit ein Verhalten abverlangen, das sich in nichts dem von Ihnen als ‚Amtsanmaßung‘ behaupteten Verhalten einiger lodengrüner Zunftgenossen unterscheidet.

    Wenn man aber den Anspruch aufstellt, Rechtsverstöße anderer anzuprangern, ist man gut damit beraten, selbst juristisch ’sauber‘ dazustehen. Oder wollen Sie sich durch solche lückenhaften und damit halbwahren Darstellungen wie in Ihrem hiermit kommentierten Beitrag als verantwortliche Betreiberin dieser Website den Vorwurf einhandeln – noch dazu unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (eklektizisich unabgesicherter Gesetzesinterpretation) – , öffentlich zu ordnungswidrigem Verhalten aufzufordern?

  3. 3 21. Februar 2010, Martini schreibt:

    Nachtrag des Verfassers obigen Kommentars:

    Auch Ihre unter ‚Im Übrigen‘ aufgestellten Behauptungen entbehren jeder juristischen Grundlage und sind an Absurdität kaum zu überbieten.

    „Jäger, die Wildbret zum Verkauf anbieten, können dies nur im Rahmen eines Gewerbes tun.“

    Mit welcher auch von Ihnen ja möglicherweise nur missverstandenen Rechtsvorschrift wollen Sie bitte diesen Unsinn absichern? Wenn aber die Prämisse schon nicht stimmt, was soll dann erst an Ableitungen daraus zutreffen? Zur Sache:

    Wenn jemand ein Gewerbe betreibt, muss er dieses anmelden und unterliegt zum einen der kommunalen Gewerbesteuer. Zum anderen muss er aus dem Gewerbe erzielte Gewinne natürlich der Einkommenssteuer unterwerfen. Dagegen darf er dann die zur Erzielung dieses Einkommens notwendigen Aufwendungen auch gegenrechnen.

    Nun stellen wir uns einmal vor, ein Jäger, der gelegentlich oder auch regelmäßig Teile seiner Beute im Rahmen lebensmittelrechtlicher Bestimmungen privat verkauft, wollte daraus – unter Einbeziehung des Fiskus – ein ‚Geschäft‘ machen. Und gehen wir ferner davon aus, dass seine diesbezüglichen Aufwendungen sogar noch relativ gering sind, weil er sich nicht die Pacht eines eigenen Reviers leistet oder leisten kann, sondern lediglich unentgeltlich ein fremdes Revier mitbejagt.

    Selbst in diesem Falle hätte er ’nötige Aufwendungen‘: Seine Jagdausrüstung, Fahrten ins Revier und die damit verbundenen Fahrt- und Anschaffungskosten für sein Fahrzeug, die er als Afa geltend machen könnte, ferner Kosten für Anschaffung und Unterhalt von Ausrüstungsgegenständen zur Lagerung und Bearbeitung seines Wildes im Rahmen lebensmittelrechtlicher Vorschriften (Kühlung, deren Stromverbrauch, Wannen, Messer, Arbeitsraum etc.) und natürlich auch Verpackung und Etikettierung des Wildfleisches, werbliche Aufwendungen etc. Und – natürlich nicht zu vergessen – die Kosten für die Übernahme von ihm erlegten Wildes in der Decke! Denn als ständiger Jagdgast oder Inhaber eines unentgeltlichen Jagderlaubsnisscheines hat er ja kein gesetzliches Eigentumsrecht an seiner Beute, sondern muss dieses Eigentum erst erwerben!

    Stellen Sie sich (oder Ihrem Finanzbeamten, so Sie Einkommenssteuerbürgerin sind) doch mal die Frage, welche Kosten selbst aus diesem ‚kostengünstigen‘ Fall überschlägig p. a. zusammenkämen, und welche Mengen Wildes mit welcher Gewinnmarge nötig wären, ehe sich hieraus ein einkommenssteuerlich relevanter Gewinn ergäbe. Das ist – da spreche ich aus Erfahrung – in aller Regel (gilt um die Kosten entgeltlicher Jagderlaunsisscheine, Pirschbezirke oder gar Jagdpachten erst recht) ein ausgesprochen mieses Geschäft. Und die allermeisten Jäger würden sich sicher freuen (und die Finanzämter ärgern), wenn sie die Früchte ihrer Jagdausübung steuerlich geltend machen können. Das wäre nämlich einkommenssteuermindernd, weil ein Minusgeschäft – das fiskalisch so eindeutig nur dem Zwecke der Einkommenssteuerminderung dienen kann, dass es von jedem Finanzamt schlicht als ‚Liebhaberei‘ gebrandmarkt und in jeder Einkommenssteuererklärung beanstandet würde.

    Natürlich müssen Sie mir meine Argumente wider Ihre dümmlichen Behauptungen nicht glauben – fragen Sie, s. o., einfach mal Ihr Finanzamt, das Lebensmittelrecht, die einschlägigen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen etc…!

    Aber ich will – eigentliche Ursache von mir empfundener Widerwärtigkeit Ihrer – mit Verlaub – ‚Onlinehetze‘ – auf was anderes hinaus. Sie lassen in Ihrem Beitrag keine vermeintliche Gelegenheit aus, einer Ihnen unbehaglichen Bevölkerungsgruppe gegenüber zur Denunziation vermeintlicher Rechtsverstöße gegenüber anzuhalten. Hatten wir schon mal! Werden wir beide – gottlob – nur noch aus Geschichtsbüchern kennen…so Sie nicht auf der anderen Seite des ehemaligen ‚eisernen Vorhangs‘ oder vor 1945 großgeworden sind.

    Aber Gott sei Dank leben wir in einem demokratisch verfassten Rechtsstaat – eine großartige Errungenschaft. Mit freiem unverfolgten Meinungsaustausch auch in der Öffentlichkeit. Und selbst dann nicht justiziabel, wenn man eigene Meinung als Rechtstatsachen behauptet. Gott oder besser unseren Verfassungsmüttern und -vätern sei Dank! Denn ich bin überzeugt, dass ein so hervorragend verfasstes Gesellschaftssystem auch die abstrusesten Irrungen seiner Zeitgenossen – selbst im Internetzeitalter – aushalten kann (und muss!)

    Aber vielleicht dämmert Ihnen bei objektiver rechtlicher Überprüfung Ihres hier verbreiteten Unsinns ja von allein die Idee, diese Homepage gelegentlich einfach abzuschalten, aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. Weil, wer mit rechtlich bindender Nennung seiner Identität in die öffentliche Bütt steigt und krudes Zeug verbreitet, ja auch mit den entsprechenden Konsequenzen leben muss – als schräger, nicht ganz sauber tickender und wenig mehrheitsfähiger Vogel wahrgenommen zu werden… sondern sich bestenfalls unter der marginalen Minderheit gleichgesinnter Soziopathie in guter Gesellschaft zu befinden.

    Meinen Namen dürfen Sie unter diesen Kommentaren übrigens selbstverständlich mit veröffentlichen. Weil ich – offenbar im Gegensatz zu Ihnen – weiß, wovon ich hier rede rsp. schreibe, und mich daher auch mühelos öffentlicher Überprüfung der hier behaupteten Tatsachen und daraus resultierender Auffasssungen bekennen kann.

  4. 4 21. Februar 2010, Bettina Seidemann schreibt:

    … bei uns leigen auch jede MENGE Knochen am Feldrand! Ich habe sie ja erst nicht gesehen aber drei mal darf man raten wer sie gefunden hat! Meine Nasen haben sich natürlich über soviel Beute gefreut! Es sind große Knochen, einen halben Kiefer haben sie auch schon gefunden.
    Wir wollen mal bei der Polizei nach fragen ob es üblich ist seine Knochen auf die Art zu entsorgen.

  5. 5 21. Februar 2010, Jeannette schreibt:

    Sehr geehrter Herr Martini,

    meine Hunde sind an der Leine (Flexi) und das IMMER, denn sie gehören zu den Jagdhundrassen und unser Ort liegt mitten im Wald, d.h. mit Wild muss hier immer gerechnet werden.
    Mit Sicherheit ist es aber nicht erlaubt auf einer Wiese oberhalb von Gärten, wie gesagt ca. 50 m (vielleicht sogar weniger) undefinierbare, zersägte Kadaverteile auszulegen, mitten zwischen vielen Wanderwegen zur Naherholung und auch noch dort, wo Kinder spielen auf einem nichtprivatem und nichtumzäuntem Gelände ohne Hinweisschilder!
    Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, mal abgesehen von Haustieren, was passiert wenn dort geschossen wird (was mit Sicherheit passiert) und Kinder oder Wanderer sich dort befinden???
    Mein Kind ist auch davon betroffen!
    Von Krankheitsgefährdungen bei verwesten Kadaverteilen die von Kindern gefunden werden möchte ich gar nicht erst anfangen, die befinden sich nämlich NICHT in 50 m Entfernung, sondern genau an den Grundstücken und haben auf öffentlichen und vielbesuchten Wanderwegen nichts zu suchen!

    Nun können Sie sich vielleicht im Entferntesten vorstellen, warum ich dagegen vorgehen werde!

    Im Sinne einer fürsorglichen Mutter,

    MfG
    Jeannette

  6. 6 24. Februar 2010, Harald Hoos schreibt:

    Sehr geehrter(e) Herr/Frau Martini,

    Ihr Beitrag ist in feinen wohlgewählten Worten geschrieben, erweckt den Eindruck des fundiertseins und täuscht somit sicher viele Personen, die die wahren Begebenheiten im Wald nicht kennen. Kurzum: würde die Jagd in dem gesteckten gesetzlichen Rahmen stattfinden, wären schon einmal jede Menge Kritikpunkte der Tierrechtler und Tierschützer beseitigt. Das nun aber mal nicht so und daher ist jeder zum Handeln aufgefordert.
    Dazu sollten sich die Jäger gerade den von Ihnen Erwähnten § 22, Abs 2 zu Gemüte führen!

    Zudem wird in den Tipps der Fall des personenbezogenen Übergriffs eines Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufsehers angesprochen, kurzum: wenn diese Personen auf pöbelhafte Weise Spaziergänger ansprechen und aus dem Wald verdrängen wollen bzw. in irgendeiner Art und Weise drohen. Das passiert sehr sehr oft. Dafür soll jeder die Hilfestellung haben um sich zu wehren und jeder Betroffene sollte sich unbedingt wehren!

    Und wo steht in dem Text, dass einzelne Personen fotografiert werden sollen? Jede Situation im Wald (Kirrstellen, Luderauslagen, jagdliche Einrichtungen) kann ich sooft und soviel fotografieren wie ich möchte, ohne dabei persönlichkeitsrechte zu verletzen. Genau wie jede Situation mit Personengruppen, die sich im öffentlichen Raum bewegen (z.B. Treibjagden).
    Somit kann ich eben auch Verstöße dokumentieren und der entsprechenden Behörde zur Kenntnis bringen. Genau wie ich auch mit jedem Falschparker im Straßenverkehr tun kann. Und bei einer Anzeige gegen Falschparker würde sich niemand – und auch sicher Sie nicht – in der Art echauffieren und von Denunziatentum sprechen, gleich mit dem Verweis auf das braune Zeitalter in unserer Deutschen Geschichte.

    Und zu dem Punkt Finanzamt: ein ausschweifender Verkauf von Wildbret „unter der Hand“ interessiert das Finanzamt sehr wohl. Denn diese Einnahmen sind steuerpflichtig. Das Finanzamt interssiert sich nämlich auch ganz offiziell für gleichgelagerte Fälle: richtet sich z.B. jemand bei eBay ein Shop ein, in dem er bspw. Bücher aus einem Nachlaß im größeren Stil verkauft, dann kann diese Person auch mit dem Fiskus in Konflikt kommen.

    Und um noch eine Äußerung von Ihnen aufzugreifen: Als „nicht mehrheitsfähiger Vogel“ sollten sich eher die Jäger ansehen. Bei dieser Personengruppe greift Ihr Verweis auf die Soziopathie richtig, ich ergänze noch den Begriff der Psychopathie.

    Und es bestätigt sich wieder: der getroffene Hund bellt!

    Mit freundlichem Gruß
    Harald Hoos

  7. 7 2. März 2010, Martini schreibt:

    Sehr geehrte Jeanette, sehr geehrter Herr Hoos,

    zunächst haben Sie recht – Kadaverteile, Knochen u. ä. haben – von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen (‚Luderplätze‘) nichts in der freien Natur, und schon gar nicht in Siedlungsnachbarschaft zu suchen. Sie gehören entweder über eine Abdeckerei entsorgt oder können im Revier in mindestens einem halben Meter Tiefe vergraben werden. Oder man bringt sie für den Fuchs an einen so genannten Luderplatz. Den dürfte aber kein vernünftiger Mensch direkt an Häusern anlegen. Im übrigen wüsste ich aber auch nicht, wo ich ein solches Verhalten verteidigt oder dem gar das Wort geredet hätte! Und im übrigen – mag auf Sie und Ihre Hunde nicht zutreffen – gibt es eben auch jede Menge ‚Streuner‘, die das Zeug verschleppen und liegenlassen, was aber übrigens auch die Rabenkrähe sehr gut kann. Da müssten sich auf die Hunde bezogen zunächst mal wir alle als Gemeinschaft der Hundehalter kollektiv an die eigene Nase fassen, statt mit dem Finger auf die Jäger zu zeigen.

    Und an Ihre Adresse, Herr Hoos: Der Zusammenhang, in dem die Betreiberin dieser Website zur ‚Bewaffnung‘ mit Kameras auffordert, ist allzu deutlich auf das Fotografieren von Personen gerichtet. Ihre Rechtsauffassung zu dessen Zulässigkeit passt indes mit meinen Kenntnissen nicht so recht zusammen, aber geschenkt. Das trifft auch auf Ihre weiteren Ausführungen zu: Wo bitte fängt der ‚ausschweifende Verkauf‘ an, und wer definiert ihn. Können Sie dies in einem Fall, den Sie zum Anstoß nehmen, überhaupt wasserdicht beziffern? Und grundsätzlich gilt – einkommenspflichtiger Gewinn darf grundsätzlich den zu seiner Erzielung erfoderlichen Ausgaben gegenübergestellt werden – das ist ein ganz einfacher Grundsatz unseres Steuerrechts. Und wenn Sie der Meinung sind, es interessiere das Finanzamt, weil es etwas zu holen gibt, zeigt das nur, dass Sie von der Jagdpraxis keine Ahnung haben.

    Aber auch ungeachtet rechtlicher Auffassungsunterschiede: Wer pöbeln für die richtige Umgangsform hält, muss das für sich entscheiden – strafbar ist es indes nicht. Drohen dagegen schon. Aber mal im Ernst – wen wollen Sie denn bitte rechtlich kriegen von denen, denen Recht und Anstand im Verhalten ohnehin schlicht schnuppe zu sein scheinen. Von den Pöblern, die es zweifelsohne gibt, wie von allen anderen Idioten auf Gottes guter Erde aber gleich auf alle anderen zu sch(l)ießen, geht dann doch ein bisschen zu weit. Weil es sich einfach auf die gleiche Stufe stellt. Und genau so rechtsirrtümlich geschieht, wie die fallweise Übertretung vermeintlich jagdschutzrechtlicher Befugnisse.

    Wer gern pöbelt, legitimiert dies eben gern mit seinem ‚guten Recht‘ – ich glaube, damit ist eigentlich alles gesagt.

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